The digital photographs are saved and available as: +/- 20x29cm = ca. W 3530 / H 2596 / Resolution: 314 pixels/inch, RGB (contact).
© nach “Beobachter”- RATGEBER, 13.3.2020: Unter den Lichtbildschutz fallen grundsätzlich alle Wiedergaben, die ähnlich wie Fotos hergestellt wurden. Dazu gehören etwa Infrarot- und Röntgenbilder, Makro und Mikrokopien oder Abzüge eines Negativfilms. Auch einzelne Bilder aus einem Film fallen darunter. Fotografinnen und Fotografen haben Urheberrechte an ihren Bildern. Sie können auf Namensnennung bestehen und bestimmen, wann, wie und wo ihre Fotos verwendet werden. Wer fremde Fotos über den privaten Rahmen hinaus nutzen will, muss also stets die Erlaubnis einholen. Der Lichtbildschutz gilt auch für Fotos, die vor dem 1. April 2020 aufgenommen wurden. Das heisst, dass man grundsätzlich auch eine Erlaubnis braucht, wenn man ein älteres, unoriginelles Bild verwenden will. Wenn es bereits publiziert wurde, braucht es keine nachträgliche Einwilligung. Das gilt auch für Nutzungen, die vor dem neuen Recht begonnen wurden. Sie dürfen ohne Erlaubnis vollendet werden.
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* URHEBERRECHT. Der neue Lichtbildschutz geht weit. Sogar wer irgendeinen Schnappschuss öffentlich verwendet, ohne beim Urheber nachzufragen, macht sich strafbar.
* Ich habe ein Bild eines befreundeten Fotografen im Wohnzimmer aufgehängt. Er weiss nichts davon. Habe ich damit sein Urheberrecht verletzt?
Nein. Das Bild ist zwar urheberrechtlich geschützt. Aber man darf fremde Fotos nach wie vor zum Eigengebrauch verwenden – also im persönlichen Bereich und im Kreis von Verwandten oder engen Freunden. Solange das Bild in den eigenen vier Wänden bleibt, braucht es die Zustimmung des Fotografen nicht.
* Darf ich ein Foto, das meine Kollegin gemacht hat, ohne ihre Erlaubnis auf Facebook posten?
Grundsätzlich nein. Das Foto ist urheberrechtlich geschützt. Darum dürfen Sie es nicht ohne Zustimmung der Urheberin verwenden. Denn das Posten auf Facebook gilt nicht mehr als legaler Privatgebrauch. Sie verletzen also das Urheberrecht und machen sich sogar strafbar – falls die Kollegin einen Strafantrag stellt.
* Ich will meine alte Kaffeemaschine online verkaufen. Kann ich dafür das Produktbild auf der Schweizer Website des Herstellers verwenden?
Nein, nicht ohne seine Erlaubnis. Denn: Auch langweilige Produktbilder stehen neu unter Schutz.
* Ich habe ein besonders schönes Landschaftsbild gemacht und möchte es gern schützen lassen. Was muss ich dafür tun?
Nichts. Der Schutz entsteht automatisch, sobald das Werk geschaffen wurde. Jedes noch so verschwommene Knipsbild eines Laien gilt automatisch als urheberrechtliches Werk.
* Ich habe mit dem Handy ein Video aufgenommen. Ist es urheberrechtlich geschützt?
Es kommt darauf an. Ein Videofilm ist nicht dasselbe wie eine Fotografie. Deshalb gilt der automatische Schutz nicht. Ihr Video ist – genauso wie etwa eine Malerei oder ein Gedicht – nur geschützt, sofern es einen individuellen Charakter aufweist.
* Welche rechtlichen Folgen drohen, wenn ich ein geschütztes Bild ohne Erlaubnis veröffentliche?
Strafrechtlich riskieren Sie eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, sofern der Urheber einen Strafantrag stellt. Zudem kann er zivilrechtlich Schadenersatz fordern – im Umfang der ihm entgangenen Nutzungsgebühren. Und er kann verlangen, dass Sie einen allfälligen Gewinn herausgeben, den Sie mit dem Bild erwirtschaftet haben.
* Ich habe ein Foto von einer Schweizer Website auf die Homepage unseres Vereins geladen. Nun schreibt ein Anwalt, ich hätte das Urheberrecht verletzt und schulde 3000 Franken. Zu Recht?
Fest steht, dass Sie sich nicht mehr wie früher darauf berufen können, dass das Foto aufgrund fehlender Originalität nicht geschützt sei. Löschen Sie das Bild sofort von Website und Webserver. Machen Sie Screenshots, damit Sie das dokumentieren können. Dann lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten. Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung, ohne dass Sie sie vorgängig anwaltlich haben prüfen lassen.
* Ich möchte ein Foto verwenden, das schon älter ist. Endet der urheberrechtliche Schutz irgendwann?
Ja. In Bezug auf die Dauer des Schutzes kommt es darauf an, ob das Foto individuellen Charakter hat. Für originelle Fotos dauert der Schutz für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers an. Ohne individuellen Charakter sind sie nach Entstehung für 50 Jahre geschützt.
* Was «individueller Charakter» heisst...
Bisher mussten Fotos einen genügend individuellen Charakter haben, damit sie urheberrechtlich geschützt sein konnten. Was das hiess, musste im Streitfall das Gericht abwägen: Ist das Bild dank Blickwinkel oder Beleuchtung genügend originell? Macht die Haltung der porträtierten Person es einmalig? Entsteht durch Licht und Schatten eine spezielle Dramatik? Damit ist nun Schluss. Ab 1. April 2020 gilt das revidierte Urheberrecht und damit der sogenannte Lichtbildschutz. Nun gelten alle Fotografien als urheberrechtliche Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. Videos, Malereien oder Texte sind allerdings nach wie vor nur geschützt, sofern sie einen individuellen Charakter aufweisen.
* Das neue Urheberrecht: Die Fakten
Grundsätzlich sind neu alle Fotos urheberrechtlich geschützt, ob analog oder digital, ob professionell oder laienhaft geschossen. Also auch Ferienschnappschüsse, Grimassen-Selfies oder sonstige Knipsbilder.
* Voraussetzungen für den Schutz: Ein Mensch muss das Bild gemacht haben. Fotos von Überwachungskameras oder Radarfallen sind in der Regel nicht geschützt. Das Foto muss ein dreidimensionales Objekt abbilden. Eine Fotokopie oder ein Foto eines anderen Bildes, eines Textes oder Planes ist nicht geschützt, weil nur eine zweidimensionale Vorlage wiedergegeben wird. Allerdings kann das, was auf der Kopie zu sehen ist, geschützt sein – also muss man unter Umständen zur Verwendung dennoch eine Erlaubnis einholen. Unter den Lichtbildschutz fallen grundsätzlich alle Wiedergaben, die ähnlich wie Fotos hergestellt wurden. Dazu gehören etwa Infrarot-und Röntgenbilder, Makround Mikrokopien oder Abzüge eines Negativfilms. Auch einzelne Bilder aus einem Film fallen darunter.
Fotografinnen und Fotografen haben Urheberrechte an ihren Bildern. Sie können auf Namensnennung bestehen und bestimmen, wann, wie und wo ihre Fotos verwendet werden. Wer fremde Fotos über den privaten Rahmen hinaus nutzen will, muss also stets die Erlaubnis einholen.
Der Lichtbildschutz gilt auch für Fotos, die vor dem 1. April 2020 aufgenommen wurden. Das heisst, dass man grundsätzlich auch eine Erlaubnis braucht, wenn man ein älteres, unoriginelles Bild verwenden will. Wenn es bereits publiziert wurde, braucht es keine nachträgliche Einwilligung. Das gilt auch für Nutzungen, die vor dem neuen Recht begonnen wurden. Sie dürfen ohne Erlaubnis vollendet werden.
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